Für die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen gibt es in der EuGVVO für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Regelung. Die durch die Reform dieser Verordnung entstandenen Neuerungen bzgl Gerichtsstandsvereinbarungen sind Inhalt dieser Arbeit.Gerichtsstandsvereinbarungen bieten den Vertragsparteien die Möglichkeit, die internationale Zuständigkeit von Gerichten abweichend von den Gerichtsständen der EuGVVO zu regeln. Da dies gewisse Risiken birgt, sieht die EuGVVO für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung formelle und materielle Gültigkeitserfordernisse vor. Im 1. Kapitel wird auf die Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung und deren Erfordernisse für ein gültiges Zustandekommen eingegangen. Die Durchsetzung von Gerichtsstandsvereinbarungen ist Thema des 2. Kapitels. In diesem Bereich kam es aufgrund der Reform zu einschneidenden Änderungen. Bevor auf die Neuerungen eingegangen wird, wird die Sachlage mit dem Problem der Torpedoklage nach der EuGVVO in der Fassung der Brüssel I-VO erörtert. Torpedoklagen führten bisher dazu, dass Gerichtsstandsvereinbarungen nicht durchsetzbar waren. Dazu beigetragen hat auch der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum weiten Streitgegenstandsbegriff. In einem weiteren Schritt wird auf die Neuerungen und die damit verbundene Stärkung der Gerichtsstandsvereinbarung eingegangen. Die Themen der Durchsetzung durch rügeloses Einlassen, bei Prorogationsverboten und beschränkungen sowie Durchsetzungsinstrumente außerhalb der EuGVVO werden in diesem Kapitel auch erörtert.Neu in die EuGVVO eingefügt wurde die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung, wenn ein Verfahren bereits in einem Drittstaat anhängig ist. Auf diese Neuerungen wird im 3. Kapitel eingegangen.Zum Schluss wird kurz die Anerkennung von Entscheidungen des abredewidrig angerufenen Gerichts behandelt.
|