Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO und des Art 7 OECD-MA einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein rechtlich unselbständiger Teil eines Unternehmens als Betriebsstätte zu qualifizieren ist? Welche spezifischen Probleme ergeben sich bei der diesbezüglichen Beurteilung allenfalls? Wie ist ? die Bejahung einer Betriebsstätte vorausgesetzt ? bei der Zuordnung der Unternehmensgewinne vorzugehen, welcher Teil des Gewinnes ist ihr zuzurechnen? Das erste große Kapitel beschäftigt sich mit dem Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO. Dabei wird zunächst die allgemeine Definition der Betriebsstätte unter Erläuterung der dieser immanenten Elemente behandelt, bevor auf Anwendungsfälle eingegangen wird; sodann folgt eine nähere Beleuchtung des Anwendungsbereiches des § 29 BAO, wobei primär auf dessen Bedeutung als Anknüpfungspunkt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 98 EStG eingegangen wird. Im darauffolgenden Teil der Arbeit wird der Betriebsstättenbegriff des OECD-MA behandelt; die spiegelbildliche Darstellung ermöglicht bei jenen Aspekten, hinsichtlich derer (weitreichende) Übereinstimmungen bestehen, auf die bereits zum innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff erfolgten Ausführungen zu verweisen, um so auf gewisse Besonderheiten des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffes (näher) eingehen zu können. Sodann folgen eine Gegenüberstellung und ein Vergleich der beiden Betriebsstättenbegriffe vor dem Hintergrund der DBA-Anwendung. Nachdem zunächst allgemein das Verhältnis und das Zusammenwirken von innerstaatlichem und Abkommensrecht dargestellt werden, sollen im Anschluss daran Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt und auf die wichtigsten, sich daraus ergebenden, Konsequenzen hingewiesen werden.
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