Das Sampling von Musikfolgen wird in der heutigen Zeit weniger als musikalischer Vorgang, sondern vielmehr als eine neue, eigenständige Kunstform angesehen. Genauso sehen Künstler in den musikalischen Verfahren wie dem "Remix" und dem "Mashup" eine Möglichkeit, ihre Kunst auszudrücken. Wenngleich sich diese Musikformen als stilbildende Gattungen in der Musikindustrie herausgebildet haben, ist die rechtliche Zuordnung nicht immer eindeutig. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung des Sampling-Vorganges im österreichischen Urheberrecht. Es wird untersucht, welche Rechte bei der Entnahme einer Tonfolge und ihrer nachfolgenden Verwendung in einem neuen Werk verletzt werden. Da nicht nur der Urheber, sondern auch der leistungsschutzberechtigte ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller in ihren Rechten berührt werden könnten, erfordert es einer genauen Betrachtung aller Beteiligten. Für ein besseres Verständnis wird vorab auf das Urheberrecht eingegangen und im Weiteren werden die Begriffe "Remix", "Mashup" und "Sampling" erklärt. Daraufhin wird das Grundsatzurteil "Metall auf Metall II" des Bundesgerichthofes in Deutschland behandelt. Das Urteil beantwortet höchstgerichtlich die Frage, inwieweit die Rechte des Tonträgerherstellers beim Sampling-Vorgang verletzt werden. Die Arbeit schlägt in ihrem letzten Abschnitt Creative Commons als eine Alternative zum Urheberrecht vor, die vor allem im Bereich des Samplings eine legale Lösung darstellen könnte. Rechteinhabern wird dabei anhand kostenloser, vorgefertigter Lizenzen die Möglichkeit geboten, ihre Werke zu veröffentlichen und anderen Künstlern zur Verfügung zu stellen, ohne auf ihre Rechte verzichten zu müssen. Die Creative Commons Organisation will dadurch nicht die urheberrechtlichen Regeln verändern, sondern eine parallele Struktur errichten.
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